Diese Seite basiert auf den Bestimmungen der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Die Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung finden sich in Kapitel VIII „Bewirtschaftung von Altbatterien“ der Verordnung (EU) 2023/1542.

Hierbei sind insbesondere Artikel 55 (Herstellerregister), Artikel 56 (Erweiterte Herstellerverantwortung), Artikel 57 (Organisation für Herstellerverantwortung), Artikel 58 (Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung) sowie Artikel 60–61 (Sammelpflichten für Altbatterien) von Bedeutung.

Was ist die erweiterte Herstellerverantwortung?

Die erweiterte Herstellerverantwortung (EHV) basiert auf dem Prinzip, dass Hersteller auch dann für ihre Produkte verantwortlich bleiben, wenn diese zu Abfall werden. Im europäischen Abfallrecht findet dieser Grundsatz auf verschiedene Produktkategorien Anwendung.

Für Batterien ist die Herstellerverantwortung spezifisch in der EU-Batterieverordnung 2023/1542 geregelt. Artikel 56 legt fest, dass Hersteller für Batterien, die sie erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, eine erweiterte Herstellerverantwortung tragen.

Diese Verantwortung geht über das reine Recycling hinaus. Hersteller müssen sich unter anderem registrieren, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien organisieren und finanzieren sowie Informations- und Berichtspflichten erfüllen.

Wie wird die erweiterte Herstellerverantwortung in der Praxis organisiert?

Die erweiterte Herstellerverantwortung ist ein spezifischer Bestandteil der EU-Batterieverordnung und konzentriert sich vor allem auf die Pflichten der Hersteller, sobald Batterien zu Abfall werden.

Die in der Verordnung festgelegten Pflichten lassen sich im Wesentlichen in folgende Kategorien unterteilen:

Für wen gilt die erweiterte Herstellerverantwortung?

Die erweiterte Herstellerverantwortung gilt für die Partei, die gemäß der EU-Batterieverordnung als „Hersteller“ gilt. Dabei handelt es sich nicht zwangsläufig um das Unternehmen, das die Batterie tatsächlich hergestellt hat. Je nachdem, wie eine Batterie auf dem Markt bereitgestellt wird, kann beispielsweise auch ein Einführer, Händler oder anderer Wirtschaftsakteur als Hersteller gelten.

Entscheidend ist vor allem, wer eine Batterie in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat erstmals auf dem Markt bereitstellt. Die Herstellerverantwortung wird daher für jeden Mitgliedstaat gesondert betrachtet: Ein Unternehmen, das Batterien in mehreren europäischen Ländern auf dem Markt bereitstellt, muss für jedes Land einzeln prüfen, ob es dort als Hersteller gilt und welche nationalen Umsetzungsvorschriften zu beachten sind.

Was bedeutet die Herstellerverantwortung für Altbatterien?

Sobald Batterien zu Abfall werden, müssen Hersteller dafür sorgen, dass diese getrennt gesammelt und ordnungsgemäß behandelt werden. Für ausgediente LV-Batterien (Batterien für leichte Verkehrsmittel) beschreibt die Batterieverordnung spezifische Anforderungen an die getrennte Sammlung und das Sammelsystem.

Hersteller müssen ein leicht zugängliches Sammelnetzwerk bereitstellen, über das ausgediente LV-Batterien kostenfrei zurückgegeben werden können. In der Praxis wird diese Verantwortung häufig kollektiv organisiert.

Bei einer kollektiven Wahrnehmung beauftragt ein Hersteller hierzu eine Organisation für Herstellerverantwortung im jeweiligen Mitgliedstaat und meldet die Menge der von ihm auf dem Markt bereitgestellten Batterien. Der Hersteller zahlt hierfür einen finanziellen Beitrag, mit dem unter anderem die Sammlung, der Transport und die Behandlung der Altbatterien finanziert werden.

Was bedeuten Reparatur und Wiederaufarbeitung für die Herstellerverantwortung?

Wird eine Batterie im Auftrag des Eigentümers repariert oder aufgearbeitet, wird der Servicebetrieb dadurch nicht automatisch zum Hersteller. Wird die Batterie nach den Arbeiten an denselben Eigentümer zurückgegeben, wird sie nicht erneut auf dem Markt bereitgestellt. Die Arbeiten führen daher für sich genommen nicht dazu, dass der Servicebetrieb für die erweiterte Herstellerverantwortung zum Hersteller wird.

Relevant wird der Zeitpunkt, an dem eine solche Batterie nach den Arbeiten erneut als Produkt auf dem Markt angeboten wird. Der Marktteilnehmer, der eine Batterie nach Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt anbietet, gilt für die erweiterte Herstellerverantwortung (EHV) als Hersteller dieser Batterie.

Nicht wer die technischen Arbeiten ausführt, sondern wer die Batterie danach als Erster in diesem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitstellt, ist dafür maßgeblich.

Von der Herstellerverantwortung zu nachhaltigem Batteriemanagement

Die erweiterte Herstellerverantwortung konzentriert sich vor allem darauf, was mit Batterien geschieht, wenn sie letztendlich zu Abfall werden.

Nachhaltiges Batteriemanagement setzt jedoch bereits früher an: Durch die professionelle Diagnose, Reparatur oder – wo möglich – Wiederaufarbeitung defekter Batterien lässt sich deren funktionale Lebensdauer verlängern und ein unnötiger Austausch vermeiden.

Heskon unterstützt Hersteller dabei, ihre Aftersales-Aktivitäten rund um Lithium-Ionen-Akkus professioneller und nachhaltiger zu gestalten. Batterien, die nicht mehr vertretbar instand gesetzt werden können, werden anschließend für die weitere Behandlung und das Recycling vorbereitet.

  • Diagnose vor der Entsorgung: Beurteilen, ob eine Batterie noch verantwortungsvoll repariert oder erneut eingesetzt werden kann.
  • Kontrollierte End-of-Life-Abwicklung: Nicht reparierbare Batterien sicher demontieren, Materialien trennen und an spezialisierte Recyclingunternehmen übergeben.
  • Registrierung und Berichterstattung: Für jede Batterie erfassen, ob sie repariert, wiederaufgearbeitet, erneut nutzbar gemacht oder als End-of-Life entsorgt wurde, sodass diese Daten als Grundlage für das interne Monitoring und eine eventuelle EHV-Berichterstattung dienen können.

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